Montag, 10. Oktober 2016

Mindestanforderungen: Haltung von Meerschweinchen, Kaninchen

Haltung Meerschweinchen (Mindestanforderungen)

Mindestplatzangebot & Bewegungsfreiheit: 


Nach der 2. TierhaltungsVerordnung muss zwei Meerschweinchen eine Käfigfläche von mindestens 100 cm × 60 cm (Länge × Breite) zur Verfügung stehen. Diese Fläche darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Tier ausnahmsweise, z.B. auf Grund einer individuellen Unverträglichkeit, einzeln gehalten werden muss. Ab dem dritten Tier ist die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Meerschweinchen um mindestens 2000 cm² vergößert werden. Die Käfighöhe muss mindestens 50 cm betragen.

Da das den Mindestanfordserungen entsprechende Platzangebot äußerst gering bemessen ist, ist in der 2. TierhaltungsV vorgesehen, dass die Tiere mindestens zwei Mal pro Woche die Möglichkeit zum Auslauf außerhalb des Käfigs haben müssen.

Aus der allgemeinen Verantwortung des Tierhalters für das Wohlbefinden der Tiere resultiert die Verpflichtung, vor dem Auslauf mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. die Tiere während des Auslaufs zu beaufsichtigen. -

Ausstattung der Unterkunft & Beschäftigungsmöglichkeiten: 


Den Anforderungen des § 13 TSchG wird nur dann Rechnung gertragen, wenn die reizarme Umgebung der Tiere mit geeigneten Strukturelementen und Beschäftigungs- bzw. Explorationsmöglichkeiten angereichert wird.

Der Käfig muss daher mit Rückzugsmöglichkeiten (Häuschen, erhöhte Liegeflächen) ausgestattet sein, die von allen Tieren gleichzeitig genutzt werden können. Die einzelnen Elemente müssen biologisch sinnvoll, d.h. so angeordnet werden, dass sie von den Tieren verhaltensgerecht und gefahrlos genutzt werden können. Weiters muss Meerschweinchen ständig Nagematerial (z.B. gesundheitlich unbedenkliches Holz) zur Verfügung stehen.-

Bodenbeschaffenheit & Einstreu: 


Der Käfigboden muss gleichmäßig mit saugfähigem und unschädlichem Substrat eingestreut werden. Katzenstreu darf nicht als Einstreumetarial verwendet werden.-

Sozialkontakt: 


Da Meerschweinchen gesellig lebende Tiere sind, müssen sie entweder zu zweit oder gemeinsam mit mehreren Artgenossen gehalten werden. Erweist sich ein Tier als unverträglich, so muss es allerdings aus Tierschutzgründen von den Artgenossen separiert und gesondert untergebracht werden. In der Praxis werden Kaninchen und Meerschweinchen mitunter in einer gemeinsamen Unterkunft gehalten.

Dabei ist es unzulässig, ein Individuum der einen Art gemeinsam mit einem oder mehreren Individuen der anderen Art unterzubringen, da Tiere der jeweils einen Spezies der anderen den Artgenossen nicht ersetzten können.

Als zulässig ist es hingegen zu erachten, mehrere Meerschweinchen mit mehreren Kaninchen zu vergesellschaften, sofern die Haltungsanforderungen für beide Arten erfüllt sind; da dies praktisch nur in größeren Außengehegen möglich ist, spielt dieser Fall in der privaten Heimtierhaltung eine eher geringe Rolle.-

Betreuung: 


Die Routinebetreuung der Tiere umfasst insbesondere die regelmäßige Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser, die Reinigung der Unterkünfte und des Zubehörs, das Wechseln der Einstreu und die Kontrolle des Gesundheitszustandes der Tiere.

Futter und Wasser müssen im Hinblick auf Art, Menge und Darbietungsform den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, täglich frisch verabreicht werden und den Tieren ad libitum zur Verfügung stehen. Futterheu ist den Tieren in Heuraufen anzubieten, um eine Verschmutzung zu verhindern.

Haltung Kaninchen (Mindestanforderungen)


Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen werden in Anlage 9 zur 1. Tierhaltungs-Verordnung festgelegt; diese Sonderbestimmungen sind allerdings auf die nutztierartige Haltung dieser Tiere zugeschnitten. Im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung wurde – um dem Vorwurf eines „Zwei-Klassen-Tierschutzes“ zu entgehen – argumentiert, dass es nicht vertretbar sei, für ein und dieselbe Tierart in Abhängigkeit vom Zweck der Haltung unterschiedlich hohe Anforderungen festzulegen.

Unabhängig davon, zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, entsprechen die in der 1. TierhaltungsVerodnung festgelegten Mindestanforderungen in keiner Weise der Rahmenbestimmung des § 13 TSchG; diese müssen daher unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Kaninchen konkretisiert werden.

Dabei kann auf die in der ÖNORM S 1004 festgelegten Empfehlungen zurückgegriffen werden.- Platzangebot bzw. Bewegungsfreiheit: In der ÖNORM wird für Kaninchen mit einem Körpergewicht bis zu 4 kg eine Bodenfläche von mindestens 3.500 cm² pro Tier empfohlen. Die besatz-unabhängige Mindestfläche der Unterkunft soll mindestens 7.000 cm² betragen, was z.B. einer Grundfläche von 140 cm x 50 cm entspricht. Der Käfig soll so hoch sein, dass sich das größte Tier im Käfig ungehindert aufrichten kann und die Tiere in der Lage sind, die zweite Ebene (z.B. das Flachdach eines Häuschens) als Liegefläche zu nutzen. -

Kaninchen haben ein reichhaltiges Bewegungsspektrum, das sie in einem Käfig keinesfalls entfalten können. Daher sieht die ÖNORM vor, dass die Tiere täglich die Möglichkeit zum Auslauf außerhalb des Käfigs haben sollen, wobei ihnen z.B. in einer mit Chinchilla-Bandesand befüllten Katzentoilette auch das Graben ermöglicht werden sollte. -

Neben der Käfighaltung befasst sich die ÖNORM auch mit der ganzjährigen Haltung von Kaninchen in Freigehegen. - Ausstattung der Unterkünfte & Beschäftigungsmöglichkeiten: ÖNORM-gerechte Käfige und Gehege müssen Rückzugs- und Deckungsmöglichkeiten aufweisen und mit einer zweiten Ebene (z.B. Plattform) ausgestattet sein, auf der die Tiere entspannt ruhen können.

Auch Kaninchen muss ständig geeignetes und unschädliches Material zum Benagen zur Verfügung stehen

Bodenbeschaffenheit und Einstreu: siehe Meerschweinchen- Sozialkontakt: siehe Meerschweinchen; die ÖNORM enthält konkrete Empfehlungen zur Zusammensetzung von Kaninchengruppen

Tierschutzwidriges Zubehör


Obwohl dem Zubehör eine wichtige Enrichtment-Funktion in der Haltung von Meerschweinchen und Kaninchen zukommt, können einzelne Gegenständen auch eine Gefahrenquelle für die Gesundheit oder Unversehrtheit der Tiere darstellen.

Gefahren können insbesondere von der Materialbeschaffenheit ausgehen (z.B. bei Verwendung gesundheitsschädigender oder splitternder Stoffe) oder durch die Konstruktion bzw. Form der Gegenstände bedingt sein (z.B. Käfiggitter, Gitteretagen, Häuschen mit zu klein bemessenen Ein- und Ausgangsöffnungen).

Schließlich kann auch die Anordnung von Ausstattungsgegenständen in der Tierunterkunft eine Gefahrenquelle darstellen (z.B. Gefahr des Umstürzens durch mangelhafte Verankerung der Gegenstände). Heuraufen ohne Abdeckung können vor allem Jungtieren gefährlich werden, wenn sie in die Vorrichtung hineinspringen und dabei hängen bleiben.

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fedor.at

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